Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse § 3b

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

29.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Förderfähige Kosten

Paragraph 3 b,
  1. Absatz eins,Folgende Kosten sind – sofern in der jeweiligen Maßnahme vorgesehen – förderfähig:
    1. Ziffer eins
      Sachkosten und
    2. Ziffer 2
      Personalkosten.
  2. Absatz 2,Als Sachkosten gelten:
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen für externe Dienstleistungen und
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 13, EStG 1988.
  3. Absatz 3,Personalkosten sind laufende Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph 29, ArbVG festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile. Folgende Lohnbestandteile sind nicht förderbar:
    1. Ziffer eins
      Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen,
    2. Ziffer 2
      sonstige personalbezogene Rückstellungen,
    3. Ziffer 3
      Abfertigungen,
    4. Ziffer 4
      Rückdeckungsversicherungs-Prämien für Abfertigungen für Zukunftssicherungsmaßnahmen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, EStG 1988),
    5. Ziffer 5
      sonstiger freiwilliger Sozialaufwand, freiwillige Zahlungen (beispielsweise Sachbezug PKW, Privat-Handy, etc.),
    6. Ziffer 6
      Einmalprämien bzw. Zuschläge für besondere Leistungen,
    7. Ziffer 7
      Covidbonus (nicht Kurzarbeit),
    8. Ziffer 8
      Mehrarbeitszulage,
    9. Ziffer 9
      zusätzliche Lohnnebenkosten bei Altersteilzeit,
    10. Ziffer 10
      Reisekosten (beispielsweise Kilometergeld, Tagesdiäten, Nächtigungskosten, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel),
    11. Ziffer 11
      Abgeltung für nicht konsumierten Urlaub und
    12. Ziffer 12
      Zulage für Bereitschaftsdienst.
  4. Absatz 4,Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stundenwoche errechnet.
  5. Absatz 5,Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.
  6. Absatz 6,Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen gemäß den Absatz 3 bis Absatz 6, gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255025

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/219/P3b/NOR40255025

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