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Emissionsregisterverordnung 2017 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsregisterverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Häufigkeiten der Messungen der Konzentrationen von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wassermengen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach Paragraph 5, Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.
  2. Absatz 2,Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge
    1. Ziffer eins
      bis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und
    3. Ziffer 3
      bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr
    zu messen.
  3. Absatz 3,Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Absatz 2,) einzuhalten.
  4. Absatz 4,Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die in Anhang C der AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei Einzelmessungen von prioritären Stoffen sind die in Anlage F festgelegten Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anhang C der AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.
  7. Absatz 7,7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Schlagworte

Probenahmemethode, Aufbereitungsmethode

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40196193

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