Bundesrecht konsolidiert

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Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018 § 2

Kurztitel

Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VMV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG 2018 sind gemäß Paragraph 123, Absatz 4, BörseG 2018 auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Staat, der in Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, Amtsblatt Nummer L 390 vom 31.12.2004 Seite 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 13, genannt ist, und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Die Verbreitung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Thomson Reuters,
    2. Ziffer 2
      Bloomberg,
    3. Ziffer 3
      Dow Jones Newswire.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018.

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009953

Dokumentnummer

NOR40196184

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