(1)Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß § 17 ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
bei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5%
15,57 Cent/kWh;
bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0%
16,57 Cent/kWh;
bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5%
17,57 Cent/kWh;
bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5%
18,57 Cent/kWh.