Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 § 3

Kurztitel

Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NFT-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

Höhe der Nachfolgetarife

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Litera a
      bei einem Brennstoffnutzungsgrad von 60% bis 62,5%
      15,57 Cent/kWh;
    2. Litera b
      bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 62,5% bis 65,0%
      16,57 Cent/kWh;
    3. Litera c
      bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 65,0% bis 67,5%
      17,57 Cent/kWh;
    4. Litera d
      bei einem Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5%
      18,57 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Der Nachfolgetarif ist mit der Höhe der bisherigen Vergütung begrenzt, es sei denn, die Anlage wurde im Hinblick auf die Erreichung eines erhöhten Brennstoffnutzungsgrades ertüchtigt.
  3. Absatz 3,Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009946

Dokumentnummer

NOR40195892

Navigation im Suchergebnis