(1)Absatz eins,Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 ÖSG 2012.Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß Paragraph 17, Absatz 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 8, ÖSG 2012.