Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017 § 2

Kurztitel

Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NFT-VO 2017

Index

58/02 Energierecht

Text

Kontrahierungsvoraussetzungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß Paragraph 17, Absatz 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 8, ÖSG 2012.
  2. Absatz 2,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Dieser Nachweis ist insbesondere durch den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmemengenzählers sowie durch die messtechnische Erfassung der genutzten Wärmemenge zu erbringen.
  3. Absatz 3,Bei Antragstellung sind der Ökostromabwicklungsstelle überdies die technischen Parameter der Anlage in Bezug auf die Lager- und Speicherkapazität sowie die Regelbarkeit des Fermentationsprozesses zu übermitteln.

Schlagworte

Lagerkapazität

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009946

Dokumentnummer

NOR40195891

Navigation im Suchergebnis