(2)Absatz 2,Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Abs. 3) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig.Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Absatz 3,) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig.