Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung  § 6

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zahlungsverkehr

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zahlungen sind gemäß Paragraph 41, Absatz 3, HSG 2014 grundsätzlich bargeldlos in Form von Banküberweisungen abzuwickeln. Die Führung von Handkassen zur Abwicklung von laufenden Kleingeschäften ist zulässig, wobei der jeweilige Kassenstand 500 Euro nicht überschreiten sollte. In begründeten Einzelfällen (z. B. kleine Veranstaltungen, Bücherbörse) kann temporär eine eigene Kassa mit höherem Bestand vorgesehen werden, die gesondert abzurechnen ist.
  2. Absatz 2,Für eine Handkassa ist eine verantwortliche Person zu benennen. Dieser obliegt die Führung eines Kassabuchs gemäß den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchhaltung. In diesem sind die Ein- und Auszahlungen chronologisch zu erfassen und den entsprechenden Belegen zuzuordnen. Der tatsächliche Bestand ist von einer weiteren zu diesem Zweck benannten Person regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Stand laut Aufzeichnungen zu überprüfen. Die Überprüfungen sind durch eigenhändige Unterschrift der beteiligten Personen zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Werden finanzielle Mittel in einer Rechenperiode nicht verbraucht, so können sie, unter Berücksichtigung einer angemessenen Kassenreserve für die laut Jahresvoranschlag zukünftig anfallenden Ausgaben, bei einem inländischen Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, in Form einer Spareinlage angelegt werden. Auch die Anlage in Form von Bundesschätzen bei der Bundesfinanzagentur ist zulässig.

Schlagworte

Einzahlung

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194796

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