Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung  § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2025

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Haushaltsführung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Gebarung ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HSG 2014 der genehmigte Jahresvoranschlag (Budget) zugrunde zu legen, wodurch gewährleistet ist, dass die Gebarung mit den korrespondierenden Ansätzen des Jahresvoranschlages übereinstimmt. Überschreitungen und Umgliederungen von Budgetansätzen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  2. Absatz 2,Alle Vorgänge der Gebarung sind ordnungsgemäß und vollständig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren. Sie hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB im unternehmensrechtlichen Sinn) zu entsprechen. Die Eintragungen in den Büchern (Buchhaltung) und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen (z. B. Anlagenverzeichnis, Kassa- oder Bankbuch) haben somit insbesondere vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfolgen. Zeitgerecht bedeutet, dass Eintragungen in das Kassa- oder Bankbuch nach Möglichkeit täglich zu erfolgen haben. Die Buchungen laufender Geschäftsfälle sollen nach Möglichkeit wöchentlich, spätestens jedoch zu Beginn des Folgemonats durchgeführt werden. Auf die abgabenrechtlichen Fristsetzungen ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Voraussetzungen und Vorgaben für die Aus- und Durchführung eines Geschäftsfalles (insbesondere Zahlungen, Überweisungen, etc.) sind:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen eines Beleges: Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beleg ergeben sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Praxis und den abgabenrechtlichen Normen.
    2. Ziffer 2
      Einhaltung des Vieraugenprinzips: bei sämtlichen Geschäftsfällen, insbesondere der Freigabe von Belegen und Zahlungen, sowie der Abgabe von rechtsgültigen Erklärungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften.
    3. Ziffer 3
      Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 42, HSG 2014 für bestimmte Geschäftsfälle und Wertgrenzen: Zur Beurteilung des Überschreitens von Beschlussgrenzen gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Bei dieser ist zu beurteilen, ob Geschäftsfälle wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten sind.
    4. Ziffer 4
      Jeder Geschäftsfall ist einzeln in den Büchern zu erfassen.
  4. Absatz 4,Die Führung der Bücher hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Organisation der geschäftlichen Abläufe (Bestellprozess, Angebotslegungen, Rechnungsfreigaben, etc.) hat eine der Größe der Organisation angemessene Kontrolle („Internes Kontrollsystem“) vorzusehen.

Schlagworte

Kassabuch, Ausführung

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194794

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/189/P4/NOR40194794

Navigation im Suchergebnis