Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung  § 3

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 189/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

2. Abschnitt
Haushaltsführung und Abwicklung von Rechtsgeschäften

Grundsätze der Haushaltsführung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Haushaltsführung hat den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und leichten Kontrollierbarkeit zu folgen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bedingen auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für die Haushaltsführung. Die verfügbaren Ressourcen sind so einzusetzen, dass die dem gesetzlichen Auftrag entsprechenden Ziele mit einem zweckmäßigen Mitteleinsatz erreicht werden.
  2. Absatz 2,Die laufenden Aufzeichnungen haben die Einhaltung der Grundsätze gemäß Absatz eins, zu dokumentieren und müssen für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein.
  3. Absatz 3,Die Buchführung ist ein wesentlicher Bestandteil der laufenden Aufzeichnungen. Sie hat derart beschaffen zu sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermitteln kann. Dabei sind die Bestimmungen über die Buchführung, insbesondere Paragraph 190, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, heranzuziehen. Damit wird die Einhaltung des Grundsatzes der leichten Kontrollierbarkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HSG 2014 gewährleistet.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

30.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40270050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/189/P3/NOR40270050

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