Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
26.06.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HS-WV
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Grundsätze
einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die laufenden Aufzeichnungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung), der Buchführung, der Bilanzierung und der Erstellung von Jahresabschlüssen sowie der Ausgestaltung des Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
der Prüfung von Jahresabschlüssen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben und
der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten von Wirtschaftsbetrieben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft, Jahresbericht, Quartalsbericht
Im RIS seit
30.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40270048