Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtbegünstigungsverordnung § 3

Kurztitel

Luftfahrtbegünstigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Bewilligungserteilung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Ausstellung des Freischeines Luftfahrt einschließlich Betankungsschein darzulegen und nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Jedenfalls ist die gewerbsmäßige Luftfahrt-Dienstleistung zu beschreiben und anzugeben, welche Art Freischein Luftfahrt beantragt wird.
  2. Absatz 2,Zur Erlangung eines globalen Freischeins ist insbesondere
    • Strichaufzählung
      das Bestehen eines Luftfahrtunternehmens durch Vorlage einer Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008, Seite 3, oder einer Bewilligung nach Paragraph 12, Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr sowie
    • Strichaufzählung
      die flugplanmäßige Beförderung durch Vorlage eines bewilligten Flugplanes oder entsprechender Unterlagen über ein gleichwertiges Angebot
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Zur Erlangung eines eingeschränkten Freischeins sind insbesondere die Umstände dar- und offenzulegen, die die gewerbsmäßige Luftfahrt belegen (z. B. Geschäftsmodelle). Weiters sind die begünstigt eingesetzten Luftfahrzeuge und die Dauer ihres geplanten begünstigten Einsatzes anzugeben sowie ihre ausschließliche Nutzung in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Zur Erlangung eines Einzelfreischeins sind beispielsweise der Beförderungsauftrag oder Frachtdokumente vorzulegen.
  5. Absatz 5,Zur Erlangung eines gesonderten Betankungsscheines (Paragraph 2, Absatz 3,) ist der Freischein Luftfahrt, zu dem der Betankungsschein ausgestellt werden soll, anzugeben und die ausschließliche Nutzung des betreffenden Luftfahrzeugs in der gewerbsmäßigen Luftfahrt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Weiters ist die Dauer anzugeben, für die der Betankungsschein ausgestellt werden soll. Die Befristung endet jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufs des betreffenden Freischeins Luftfahrt.
  6. Absatz 6,Sind amtliche Vordrucke oder Muster vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017

Gesetzesnummer

20009920

Dokumentnummer

NOR40194487

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