(1)Absatz eins,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.