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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung § 6

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-RVBV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.
  2. Absatz 2,Der Beitrag zum Verwaltungsaufwand soll sich an folgenden Beträgen orientieren:

1. für Universitäten bis 1 000 Studierende

7 000 Euro

2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Ziffer eins, pro weitere angefangene 1 000 Studierende je

2 600 Euro

3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je

1 700 Euro

4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Ziffer eins, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je

430 Euro

  1. Absatz 3,Als Mindestbeitrag gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Absatz 2, ermittelten Betrages.
  2. Absatz 4,Werden von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Universität Aufgaben der Universität wahrgenommen, die einen zusätzlichen Organisations- bzw. Bürobedarf verursachen, sind die nachweislich anfallenden Kosten von der Rektorin oder dem Rektor zu ersetzen.

Schlagworte

Organisationsbedarf

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20009915

Dokumentnummer

NOR40194211

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