(6)Absatz 6,Wurden Räume der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ohne Widmung zugewiesen und nur durch internen Beschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Vertretung von Studierenden für Kindergärten, Mensen etc. gewidmet, so sind diese Räume auf die Richtwerte gemäß Abs. 1 anzurechnen, sofern sie nicht nachträglich durch einen Beschluss der für die Raumzuordnung zuständigen Organe der Bildungseinrichtung als Mensenräume, Räume für Kindergärten oder Räume für Wirtschaftsbetriebe gewidmet werden.Wurden Räume der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ohne Widmung zugewiesen und nur durch internen Beschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Vertretung von Studierenden für Kindergärten, Mensen etc. gewidmet, so sind diese Räume auf die Richtwerte gemäß Absatz eins, anzurechnen, sofern sie nicht nachträglich durch einen Beschluss der für die Raumzuordnung zuständigen Organe der Bildungseinrichtung als Mensenräume, Räume für Kindergärten oder Räume für Wirtschaftsbetriebe gewidmet werden.