Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung § 4

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 179/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-RVBV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Zuweisung von Räumen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Vertretung von Studierenden sind gemäß den Paragraphen 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume, insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung, zur Verfügung zu stellen und die für die Heizung, die Reinigung und die Instandhaltung der zugewiesenen Räume anfallenden Kosten zu tragen. Insbesondere ist dabei auf eine etwaige Dislozierung von Organisationseinheiten bzw. Studien Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Bei der Zuteilung von Räumen gelten folgende Richtwerte:

1. für Bildungseinrichtungen bis 500 Studierende

15 - 40 m2

2. für Bildungseinrichtungen über 500 bis 1 000 Studierende

40 - 120 m2

3. für Bildungseinrichtungen über 1 000 bis 3 000 Studierende

120 - 250 m2

4. für Bildungseinrichtungen über 3 000 bis 10 000 Studierende

250 - 500 m2

5. für Bildungseinrichtungen über 10 000 bis 30 000 Studierende

500 - 1 200 m2

6. für Bildungseinrichtungen über 30 000 Studierende, zusätzlich zur gemäß Ziffer 5, festgelegten Quadratmeteranzahl, pro angefangene 1 000 Studierende

weitere 30 m2

  1. Absatz 3,Dieser Raumbedarf bezieht sich auf die Verwaltungseinrichtungen und die Einrichtungen zur Studierendenbetreuung.
  2. Absatz 4,Innerhalb der angegebenen Grenzen sind für die Bemessung der Ansprüche insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Studierendenzahl,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Organisationseinheiten und Studien,
    3. Ziffer 3
      eine etwaige Dislozierung von Organisationseinheiten bzw. Studien und
    4. Ziffer 4
      die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten der Bildungseinrichtung.
  3. Absatz 5,Der Raumbedarf umfasst nicht Mensen, Wirtschaftsbetriebe und Kindergärten, soweit diese Räume für diesen Zweck durch Beschluss der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder des Rektors im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gewidmet wurden.
  4. Absatz 6,Wurden Räume der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ohne Widmung zugewiesen und nur durch internen Beschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Vertretung von Studierenden für Kindergärten, Mensen etc. gewidmet, so sind diese Räume auf die Richtwerte gemäß Absatz eins, anzurechnen, sofern sie nicht nachträglich durch einen Beschluss der für die Raumzuordnung zuständigen Organe der Bildungseinrichtung als Mensenräume, Räume für Kindergärten oder Räume für Wirtschaftsbetriebe gewidmet werden.
  5. Absatz 7,Sämtliche Kosten, die einer Bildungseinrichtung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs der zugeteilten Räumlichkeiten entstehen, sind der Bildungseinrichtung von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden zu ersetzen.

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20009915

Dokumentnummer

NOR40194209

Navigation im Suchergebnis