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Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 § 7

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Führungsausbildung Teil 2 bis 5 und
    2. Ziffer 2
      Waffengattungs- oder Fachausbildung.
    Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen mündlich oder schriftlich und jedenfalls praktisch abzulegen
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins, Teil 2 bis 4 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer eins, Teil 5 und Ziffer 2, vor einem Prüfungssenat.
    Erforderliche schriftliche Prüfungsteile sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses der jeweiligen Teilprüfung ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Die Militärakademikerinnen und Militärakademiker sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  5. Absatz 5,Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Absatz eins, Ziffer 2,

Schlagworte

Waffengattungsbildung

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40193765

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