Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TOV 2017
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
Führungsausbildung Teil 2 bis 5 und
Waffengattungs- oder Fachausbildung.
Das Anforderungsniveau ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen mündlich oder schriftlich und jedenfalls praktisch abzulegen
nach Abs. 1 Z 1 Teil 2 bis 4 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern undnach Absatz eins, Ziffer eins, Teil 2 bis 4 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
nach Abs. 1 Z 1 Teil 5 und Z 2 vor einem Prüfungssenat.nach Absatz eins, Ziffer eins, Teil 5 und Ziffer 2, vor einem Prüfungssenat.
Erforderliche schriftliche Prüfungsteile sind als Klausurarbeiten abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses der jeweiligen Teilprüfung ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die Militärakademikerinnen und Militärakademiker sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(5)Absatz 5,Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Abs. 1 Z 2.Für die Waffengattung Fliegertruppe gilt die erreichte Qualifikation Einsatzpilot als erfolgreicher Abschluss des Prüfungsfaches nach Absatz eins, Ziffer 2,
Schlagworte
Waffengattungsbildung
Im RIS seit
22.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20009903
Dokumentnummer
NOR40193765