Bundesrecht konsolidiert

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Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 § 2

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften, und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.
  2. Absatz 2,Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach Paragraph 2, Absatz eins, dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den Paragraphen 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,.
  3. Absatz 3,Der Truppenoffizierslehrgang hat als berufsfeldbezogene Führungsausbildung jene Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant, Fachoffizierin und Fachoffizier sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kompetenzen werden erreicht durch Vermittlung
    1. Ziffer eins
      des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens und
    2. Ziffer 2
      der für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Führungskompetenzen der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung.
  4. Absatz 4,Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.
  5. Absatz 5,Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der entsprechenden Dienstprüfung.

Im RIS seit

26.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40271531

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/160/P2/NOR40271531

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