Bundesrecht konsolidiert

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Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 § 1

Kurztitel

Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 160/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TOV 2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
    2. Ziffer 2
      den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.
    Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.
  2. Absatz 2,Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die
    1. Ziffer eins
      am Auswahlverfahren teilnehmen, als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) und
    2. Ziffer 2
      an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, als Militärakademikerinnen und Militärakademiker (MAk).

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20009903

Dokumentnummer

NOR40193759

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