(2)Absatz 2,Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung. Dazu ist grundsätzlich auch die Anwesenheit von mindestens 75 % in jedem Ausbildungsmodul notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit nicht erreicht werden, hat der Lehrgangsleiter gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels nachweislich sicherzustellen.Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung. Dazu ist grundsätzlich auch die Anwesenheit von mindestens 75 % in jedem Ausbildungsmodul notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit nicht erreicht werden, hat der Lehrgangsleiter gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels nachweislich sicherzustellen.