Bundesrecht konsolidiert

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APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 149/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 244/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.08.2024

Außerkrafttretensdatum

14.08.2026

Abkürzung

APAB-IFV

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph eins,

Der jährliche Beitrag für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, APAG setzt sich zusammen aus

  1. Ziffer eins
    einem Beitrag für jeden im vorangegangenen Kalenderjahr von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
  2. Ziffer 2
    einem Beitrag für die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellte Honorarsumme in Höhe der Differenz zwischen dem vom Aufsichtsrat für das laufende Kalenderjahr genehmigten Budget, höchstens jedoch einem genehmigten Budget von 800 000 Euro, für den Rechnungskreis Inspektionen der Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, APAG und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Ziffer eins,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2024

Schlagworte

Einzelprüfungsauftrag

Im RIS seit

28.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Gesetzesnummer

20009888

Dokumentnummer

NOR40264884

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/149/P1/NOR40264884

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