Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BRIS-Umsetzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2017
Außerkrafttretensdatum
30.11.2022
Abkürzung
BRIS-UmsV
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
Text
§ 2.Paragraph 2,
In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Im RIS seit
26.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Gesetzesnummer
20009876
Dokumentnummer
NOR40193430