§ 1.Paragraph eins,
Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind: Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FBG zugänglich gemacht werden, sind:
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
die Europäische Gesellschaft (SE).