Bundesrecht konsolidiert

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Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 136/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Isoliertechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009875

Dokumentnummer

NOR40193291

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