Bundesrecht konsolidiert

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Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Sonnenschutztechnik

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Arten und Anwendungsmöglichkeiten sowie Pflege von Sonnenschutzanlagen,
    2. Ziffer 2
      Werkstoffkunde und Bearbeitungsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Herstellungstechniken und Inbetriebnahme von Sonnenschutzanlagen,
    4. Ziffer 4
      elektrische Antriebe und Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen,
    5. Ziffer 5
      Bauphysik und facheinschlägige Kenngrößen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009874

Dokumentnummer

NOR40193279

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