Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Sonnenschutztechnik
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Arten und Anwendungsmöglichkeiten sowie Pflege von Sonnenschutzanlagen,
Werkstoffkunde und Bearbeitungsverfahren,
Herstellungstechniken und Inbetriebnahme von Sonnenschutzanlagen,
elektrische Antriebe und Steuerungsmöglichkeiten von Sonnenschutzanlagen,
Bauphysik und facheinschlägige Kenngrößen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Im RIS seit
17.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009874
Dokumentnummer
NOR40193279