Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Sonnenschutztechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009874

Dokumentnummer

NOR40193277

Navigation im Suchergebnis