Bundesrecht konsolidiert

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Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Reifen- und Vulkanisationstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 134/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Reifen- und Vulkanisationstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reifen- und Vulkanisationstechniker oder Reifen- und Vulkanisationstechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Reifentechnik

Im RIS seit

17.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009873

Dokumentnummer

NOR40193261

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