Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund § 1

Kurztitel

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 120/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-PSA-V

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Anwendung der PSA-V

Paragraph eins,

Die Paragraphen eins bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. Ziffer 2
    an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
  3. Ziffer 3
    an die Stelle des Begriffes „Betriebsangehörige“ der Begriff „Bedienstete“,
  4. Ziffer 4
    an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
  5. Ziffer 5
    an die Stelle des Verweises auf die Bildschirmarbeitsverordnung – B-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, der Verweis auf die Verordnung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit –B-BS-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 1999,, und
  6. Ziffer 6
    an die Stelle des Verweises auf die Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, der Verweis auf die Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2011,,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt sowie in Paragraph eins, Absatz eins, die Wortfolge „auf Baustellen“ und in Paragraph 4, Absatz 2, die Wortfolge „Baustellen und“ entfallen.

Im RIS seit

10.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Gesetzesnummer

20009866

Dokumentnummer

NOR40193187

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