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Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung § 5

Kurztitel

Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 117/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvF-LRMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kohärenz von Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätzen

Paragraph 5,

Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass das Liquiditätsprofil der Vermögenswerte des OGAW mit der Anlagestrategie und den Rücknahmegrundsätzen im Einklang steht, sodass die Anteilinhaber die Möglichkeit haben, ihre Anlagen in einer der fairen Behandlung aller Anteilinhaber des OGAW entsprechenden Art und im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen des OGAW und seinen Verpflichtungen zurückzugeben. Dabei berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Auswirkungen, die Rücknahmen auf die zugrunde liegenden Preise oder Spreads der einzelnen Vermögenswerte des OGAW haben könnten.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009865

Dokumentnummer

NOR40192973

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