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Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung § 4

Kurztitel

Investmentfonds-Liquiditätsrisikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 117/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvF-LRMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Limits und Stresstests

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität jedes von ihr verwalteten OGAW im Einklang mit den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten und den Rücknahmegrundsätzen sowie den in den Paragraphen 86 und 87 InvFG 2011 vorgesehenen Anforderungen im Zusammenhang mit den quantitativen und qualitativen Risikolimits adäquate Limits für die Liquidität oder Illiquidität jedes von ihr verwalteten OGAW.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft überwacht die Einhaltung von gemäß Absatz eins, festgesetzten Limits und legt im Falle einer Überschreitung oder drohenden Überschreitung der Limits die erforderliche Vorgehensweise fest. Bei der Festlegung der erforderlichen Vorgehensweise berücksichtigt die Verwaltungsgesellschaft die Angemessenheit des Risikomanagementprozesses für Liquiditätsrisiken gemäß Paragraph 3,, die Angemessenheit des Liquiditätsprofils der Vermögenswerte des OGAW und die Auswirkungen von Rücknahmeforderungen in atypischer Höhe.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsgesellschaft führt unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Umständen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihr verwalteten OGAW bewerten kann. Die Stresstests
    1. Ziffer eins
      werden auf der Grundlage zuverlässiger und aktueller quantitativer oder, falls dies nicht angemessen ist, qualitativer Informationen durchgeführt;
    2. Ziffer 2
      simulieren jedenfalls mangelnde Liquidität der Vermögenswerte im OGAW sowie atypische Rücknahmeforderungen;
    3. Ziffer 3
      decken Marktrisiken und deren Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf Besicherungsanforderungen oder Kreditlinien ab;
    4. Ziffer 4
      tragen Bewertungssensitivitäten unter Stressbedingungen Rechnung; und
    5. Ziffer 5
      werden unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils, der Anteilinhaberart und der Rücknahmegrundsätze des OGAW in einer der Art des OGAW angemessenen Häufigkeit, jedoch mindestens monatlich, durchgeführt.
  4. Absatz 4,Verwaltungsgesellschaften handeln im Hinblick auf das Ergebnis von Stresstests im besten Interesse der Anteilinhaber.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009865

Dokumentnummer

NOR40192972

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