die Verwaltungsgesellschaft bei Anlagen des OGAW in andere Organismen für gemeinsame Anlagen den von den Vermögensverwaltern dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatz beim Liquiditätsmanagement überwacht, einschließlich durch die Durchführung regelmäßiger Prüfungen. Dabei sind zumindest die Anlagestrategie sowie die Rücknahmebestimmungen für die zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der OGAW investiert, und Änderungen dieser Umstände zu überwachen. Vorbehaltlich des § 88 Abs. 1 InvFG 2011 entfällt diese Verpflichtung, wenn die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der OGAW investiert, aktiv auf einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 8, oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlands gehandelt werden;die Verwaltungsgesellschaft bei Anlagen des OGAW in andere Organismen für gemeinsame Anlagen den von den Vermögensverwaltern dieser anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verfolgten Ansatz beim Liquiditätsmanagement überwacht, einschließlich durch die Durchführung regelmäßiger Prüfungen. Dabei sind zumindest die Anlagestrategie sowie die Rücknahmebestimmungen für die zugrunde liegenden Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der OGAW investiert, und Änderungen dieser Umstände zu überwachen. Vorbehaltlich des Paragraph 88, Absatz eins, InvFG 2011 entfällt diese Verpflichtung, wenn die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die der OGAW investiert, aktiv auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 8, oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlands gehandelt werden;