Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Festlegung von Kriterien, die ein angemessener Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß § 88 InvFG 2011 zu erfüllen hat. Diese Verordnung dient der Festlegung von Kriterien, die ein angemessener Risikomanagementprozess für Liquiditätsrisiken gemäß Paragraph 88, InvFG 2011 zu erfüllen hat.