Folgen des Nachweises von Bodenbewegungen
§ 5.Paragraph 5,
Liegen die Nachweise gemäß § 4 durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016, durchzuführen. Liegen die Nachweise gemäß Paragraph 4, durch dokumentierte Messergebnisse vor, sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins und 2 des Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, durchzuführen.