Bundesrecht konsolidiert

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Bodenbewegungsverordnung § 3

Kurztitel

Bodenbewegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BodBwV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Durchführung von Verifikationsmessungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Liegen in Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstige Punkte mit numerischen Unterlagen vor, so sind anlässlich einer Vermessung die in diese Vermessung einbezogenen Festpunkte, Grenzpunkte und sonstigen Punkte zu überprüfen, um festzustellen, ob sich der Verdacht des Bestehens von Bodenbewegungen bestätigt.
  2. Absatz 2,Bei Verifikationsmessungen gemäß Absatz eins, ist zwingend eine durchgreifend kontrollierte und damit überbestimmte Messung unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren im System ETRS89 durchzuführen. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist die Messung an Festpunkte anzuschließen, die nicht von Bodenbewegungen betroffen sind.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009862

Dokumentnummer

NOR40192932

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