Bundesrecht konsolidiert

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Bodenbewegungsverordnung § 2

Kurztitel

Bodenbewegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BodBwV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Ausweisung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Durch eine Verschneidung des als Ermittlungsfläche für Bodenbewegungen definierten Gebietes mit der Digitalen Katastralmappe (DKM) werden jene Grundstücke ausgewiesen, bei denen der Verdacht auf eine Bodenbewegung besteht. Eine planliche Darstellung der Abgrenzung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen auf Basis der DKM wird vom örtlich zuständigen Vermessungsamt zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.
  2. Absatz 2,Die Ausweisung der Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen stellt noch keinen Nachweis von Bodenbewegungen dar.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009862

Dokumentnummer

NOR40192931

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