(1)Absatz eins,Die durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 6 VBG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.Die durch Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 6, VBG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind als Vordienstzeiten anzurechnen.