Bundesrecht konsolidiert

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Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 § 1

Kurztitel

Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 103/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Text

Zumutbarkeit der täglichen Fahrt zum Studienort

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern bzw. dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dem Studienort ist nur zumutbar, wenn die Wegzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels pro Strecke nicht länger als eine Stunde dauert.
  2. Absatz 2,Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel ausgenommen Schiffe, Luftfahrzeuge und Flughafenschnellverkehr) ist jenes, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur kürzesten Wegzeit führt.
  3. Absatz 3,Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Elternwohnsitz und dem Studienort ist jedenfalls unzumutbar, wenn der Studierende
    1. Ziffer eins
      über einen gültigen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, oder
    2. Ziffer 2
      über einen Behindertenpass, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit eingetragen ist (Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,), verfügt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden.

Schlagworte

Hinfahrt, BGBl. Nr. 159/1960

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017

Gesetzesnummer

20009848

Dokumentnummer

NOR40192293

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