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Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 07.10.2026
§ 2 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.09.2017
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Text
Zumutbarkeit der täglichen Fahrt zum Studienort
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern bzw. dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dem Studienort ist nur zumutbar, wenn die Wegzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels pro Strecke nicht länger als eine Stunde dauert.
(2)
Absatz 2,
Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel ausgenommen Schiffe, Luftfahrzeuge und Flughafenschnellverkehr) ist jenes, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur kürzesten Wegzeit führt.
(3)
Absatz 3,
Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Elternwohnsitz und dem Studienort ist jedenfalls unzumutbar, wenn der Studierende
1.
Ziffer eins
über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder
über einen gültigen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, oder
2.
Ziffer 2
über einen Behindertenpass, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit eingetragen ist (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes,
BGBl Nr. 283/1990
), verfügt.
über einen Behindertenpass, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit eingetragen ist (Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,), verfügt.
(4)
Absatz 4,
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG,
BGBl. Nr. 305/1992
. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden.
Schlagworte
Hinfahrt,
BGBl. Nr. 159/1960
Im RIS seit
10.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Gesetzesnummer
20009848
Dokumentnummer
NOR40192293
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/103/P1/NOR40192293
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