(3)Absatz 3,Die Vorgaben gemäß § 5 Abs. 1 betreffend Anforderungen an die Behandlungsbereiche und gemäß § 6 betreffend Schadstoffentfrachtung gelten auch für Transformatoren mit mehr als 1 000 V Betriebsspannung, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten.Die Vorgaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betreffend Anforderungen an die Behandlungsbereiche und gemäß Paragraph 6, betreffend Schadstoffentfrachtung gelten auch für Transformatoren mit mehr als 1 000 römisch fünf Betriebsspannung, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten.