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Wissensbilanz-Verordnung 2016 § 5

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 356/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

28.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Kennzahlen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Kennzahlen gemäß Paragraph 3, sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
    1. Ziffer eins
      Intellektuelles Vermögen
      1. eins Punkt A
        Humankapital
      2. eins Punkt B
        Beziehungskapital
      3. eins Punkt C
        Strukturkapital
    2. Ziffer 2
      Kernprozesse
      1. 2 Punkt A
        Lehre und Weiterbildung
      2. 2 Punkt B
        Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
    3. Ziffer 3
      Output der Kernprozesse
      1. 3 Punkt A
        Lehre und Weiterbildung
      2. 3 Punkt B
        Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
    4. Ziffer 4
      Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
  2. Absatz 2,Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. eins Punkt A, Punkt eins
      Personal
    2. eins Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der Berufungen an die Universität
    3. eins Punkt A, Punkt 3
      Frauenquote in Kollegialorganen
    4. eins Punkt A, Punkt 4
      Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
    5. eins Punkt A, Punkt 5
      Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
  3. Absatz 3,Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
    1. eins Punkt B, Punkt eins
      Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
  4. Absatz 4,Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. eins Punkt C, Punkt eins
      Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
    2. eins Punkt C, Punkt 2
      Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  5. Absatz 5,Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 2 Punkt A, Punkt eins
      Professorinnen/Professoren und Äquivalente
    2. 2 Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der eingerichteten Studien
    3. 2 Punkt A, Punkt 3
      Studienabschlussquote
    4. 2 Punkt A, Punkt 4
      Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
    5. 2 Punkt A, Punkt 5
      Anzahl der Studierenden
    6. 2 Punkt A, Punkt 6
      Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
    7. 2 Punkt A, Punkt 7
      Anzahl der belegten ordentlichen Studien
    8. 2 Punkt A, Punkt 8
      Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
    9. 2 Punkt A, Punkt 9
      Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  6. Absatz 6,Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
    1. 2 Punkt B, Punkt eins
      Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
  7. Absatz 7,Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 3 Punkt A, Punkt eins
      Anzahl der Studienabschlüsse
    2. 3 Punkt A, Punkt 2
      Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    3. 3 Punkt A, Punkt 3
      Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
  8. Absatz 8,Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 3 Punkt B, Punkt eins
      Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
    2. 3 Punkt B, Punkt 2
      Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
    3. 3 Punkt B, Punkt 3
      Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
  9. Absatz 9,Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Absatz eins, Ziffer 4,), umfasst folgende Kennzahlen:
    1. 4 Punkt eins
      Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
    2. 4 Punkt 2
      Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
    3. 4 Punkt 3
      Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
    4. 4 Punkt 4
      Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
  10. Absatz 10,Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
  11. Absatz 11,Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
  12. Absatz 12,Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
  13. Absatz 13,Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
  14. Absatz 14,Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß Paragraph 9, hat jedenfalls zu erfolgen.

Schlagworte

Erhebungszeitpunkt, Bachelorstudium, Diplomstudium, Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Aufnahmeverfahren

Im RIS seit

28.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40247180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/97/P5/NOR40247180

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