Bundesrecht konsolidiert

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Innenfinanzierungsverordnung § 2

Kurztitel

Innenfinanzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IF-VO

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei Verschmelzungen gemäß Artikel römisch eins, UmgrStG ist die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Dies gilt auch bei der Verschmelzung verbundener Körperschaften. Dabei ist eine negative Innenfinanzierung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, insoweit zu erhöhen, als auf diese unternehmensrechtliche Abschreibungen vorgenommen wurden.
  2. Absatz 2,Bei Umwandlungen gemäß Artikel römisch zwei, UmgrStG ist die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft im jeweiligen Beteiligungsausmaß der Innenfinanzierung jener Rechtsnachfolger hinzuzurechnen, die selbst Evidenzkonten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 zu führen haben. Dabei ist die Höhe der Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. Ein gemäß Paragraph 9, Absatz 6, UmgrStG als ausgeschüttet geltender Betrag wirkt sich nicht auf die Innenfinanzierung des Rechtsnachfolgers aus. Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei Einbringungen gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG erhöht die Innenfinanzierung des Einbringenden, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4 und 5, die Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft nicht. Ist der Einbringende eine natürliche Person, vermindern Beträge, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, UmgrStG als ausgeschüttet gelten, die Innenfinanzierung in dem für die Ausschüttung maßgebenden Zeitpunkt.
  4. Absatz 4,Besitzt die übernehmende Körperschaft alle Anteile an der einbringenden Körperschaft, ist die Innenfinanzierung der einbringenden Körperschaft in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben, in dem sich der Wert der einbringenden Körperschaft durch die Einbringung vermindert hat.
  5. Absatz 5,Sind die Anteile an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt, ist die Innenfinanzierung der einbringenden Körperschaft in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben, in dem sich die Werte der Anteile durch die Einbringung verschieben.
  6. Absatz 6,Bei Abspaltungen gemäß Artikel römisch sechs, UmgrStG ist die Innenfinanzierung der spaltenden Körperschaft in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben, in dem sich der Wert der spaltenden Körperschaft durch die Spaltung vermindert hat. Davon abweichend ist Absatz 3, sinngemäß auf Abspaltungen anzuwenden, soweit die spaltende Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft beteiligt ist und auf die Anteilsgewährung an die Muttergesellschaft der spaltenden Körperschaft verzichtet wird.
  7. Absatz 7,Bei Aufspaltungen gemäß Artikel römisch sechs, UmgrStG ist die Innenfinanzierung der aufspaltenden Körperschaft entsprechend den Wertverhältnissen des übertragenen Vermögens der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaften zuzuschreiben. Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Gesetzesnummer

20009515

Dokumentnummer

NOR40180622

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/90/P2/NOR40180622

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