Bundesrecht konsolidiert

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Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen § 7

Kurztitel

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 9/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSEZE 2015

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 5, Absatz 4,) sind verpflichtet, die elektronischen Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September 2016 an die im Erhebungsformular angegebene Stelle elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung nicht gegeben sind, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der im Übermittlungsschreiben angegebenen Stelle und Adresse schriftlich mitzuteilen. Es werden dann Erhebungsformulare in Papierform zugestellt, die bis zum 30. September 2016 ausgefüllt der angegebenen Stelle und Adresse postalisch zu übermitteln sind.
  3. Absatz 3,Sind keine Erlöse oder Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Berichtsperiode angefallen, müssen die Erhebungsformulare mit einer Null befüllt übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Meldepflichtige, die aufgrund der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erstatten, sind von der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung befreit.

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20009445

Dokumentnummer

NOR40178898

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/9/P7/NOR40178898

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