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Standesregeln für Kreditvermittlung § 4

Kurztitel

Standesregeln für Kreditvermittlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 86/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Informationspflichten von Kreditvermittlern, Standards für Beratungsdienstleistungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Ein Kreditvermittler hat rechtzeitig vor Ausübung jeder Kreditvermittlungstätigkeit dem Verbraucher gegenüber auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger folgende Informationen und Auskünfte zu geben:
    1. Ziffer eins
      Identität und Anschrift,
    2. Ziffer 2
      in welches Register er eingetragen wurde, einschließlich der Registrierungsnummer und der entsprechenden Internetadresse, unter der sich die Eintragung überprüfen lässt,
    3. Ziffer 3
      sowohl in der Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen hat er auf den Umfang seiner Befugnisse hinzuweisen und insbesondere deutlich zu machen, ob er als ungebundener Kreditvermittler tätig ist; er kann zusätzlich angeben, ob er als unabhängiger Kreditmakler tätig ist,
    4. Ziffer 4
      gebundene Kreditvermittler und Kreditvermittler, die ausschließlich für einen oder mehrere Kreditgeber arbeiten, haben die Namen der Kreditgeber anzugeben, für die sie tätig sind,
    5. Ziffer 5
      ob Beratungsdienstleistungen angeboten werden,
    6. Ziffer 6
      dass die Möglichkeit besteht, die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister bei Beschwerden in Anspruch zu nehmen, und darüber hinaus Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte bestehen,
    7. Ziffer 7
      das gegebenenfalls vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt ist dem Verbraucher bekannt zu geben und vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu vereinbaren,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls ob und, falls bekannt, in welcher Höhe der Kreditgeber oder ein Dritter dem Kreditvermittler für seine Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag Provisionen zu zahlen oder sonstige Anreize zu gewähren hat,
    9. Ziffer 9
      bei Kreditverträgen nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, muss der Kreditvermittler dem Verbraucher mitteilen, dass der tatsächliche Betrag gemäß Ziffer 8, zu einem späteren Zeitpunkt im ESIS-Merkblatt (Europäisches Standardisiertes Merkblatt entsprechend Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge) angegeben wird, wenn der Betrag gemäß Ziffer 8, zum Zeitpunkt der Offenlegung nicht bekannt ist,
    10. Ziffer 10
      ungebundene Kreditvermittler, die Provisionen von einem oder mehreren Kreditgebern erhalten, haben auf Verlangen des Verbrauchers Auskunft über die jeweilige Höhe der Provisionen zu erteilen, die ihnen von den verschiedenen Kreditgebern gezahlt werden, in deren Namen sie dem Verbraucher Kreditverträge anbieten; der Verbraucher ist darüber zu unterrichten, dass er entsprechende Auskünfte verlangen kann,
    11. Ziffer 11
      verlangt der Kreditvermittler vom Verbraucher ein Entgelt und erhält er zusätzlich eine Provision vom Kreditgeber oder einem Dritten, so hat er dem Verbraucher zu erläutern, ob die Provision – ganz oder teilweise – auf das Entgelt angerechnet wird.
  2. Absatz 2,Der Kreditvermittler hat dem Kreditgeber das vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Kreditvermittler hat die in den Paragraphen 5, 6 und 19 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, vorgesehenen Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG einzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Kreditvermittler hat die Informationen gemäß Absatz eins, in die angemessenen Erläuterungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, HIKrG einzubeziehen.
  5. Absatz 5,Die Bereitstellung von Informationen und Auskünften für Verbraucher gemäß den Anforderungen der Informationspflichten nach Absatz eins bis 3 hat unentgeltlich zu erfolgen.

Im RIS seit

25.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Gesetzesnummer

20009514

Dokumentnummer

NOR40180602

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/86/P4/NOR40180602

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