(2)Absatz 2,Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, haben Kreditvermittler alle erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers einzuholen, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können. Die entsprechende Bewertung hat sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen zu stützen und muss realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags zugrunde legen. Ein Kreditvermittler darf sich auf die vom Verbraucher übermittelten Informationen verlassen, es sei denn, er weiß oder müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.