Standesgemäßes Verhalten
§ 1.Paragraph eins,
Kreditvermittler im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 sowie im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditvermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Kreditvermittler im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GewO 1994 sowie im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditvermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.