§ 2.Paragraph 2,
Diese Bekanntmachung und die Anlagen 1 und 2 dieser Bekanntmachung treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 an die Stelle der Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 89/1984, in der Fassung der Bekanntmachungen BGBl. Nr. 104/1990 und BGBl. II Nr. 226/2006, sowie der Anlagen 1, 1a, 1b, 2 und 3 dieser Bekanntmachung. Diese Bekanntmachung und die Anlagen 1 und 2 dieser Bekanntmachung treten mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 an die Stelle der Bekanntmachung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984,, in der Fassung der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1990, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2006,, sowie der Anlagen 1, 1a, 1b, 2 und 3 dieser Bekanntmachung.