Bundesrecht konsolidiert

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Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.03.2016

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Meldepflichten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Personen, welche Muttertiere aus Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen, haben anlässlich einer Meldung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG mitzuteilen, welche Maßnahmen nach Paragraph 44, Absatz 17, TSchG ergriffen werden.
  2. Absatz 2,Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben anlässlich der ersten Meldung zu bestätigen, dass keine Tierrassen mit Qualzuchtmerkmalen zur Zucht verwendet werden oder ein dem Paragraph 44, Absatz 17, TSchG entsprechendes Maßnahmenprogramm für die Zucht vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz 17, TSchG ist insbesondere anzuführen, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt beziehungsweise gewährleistet wird und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen (zB Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder bei neurologischen Symptomen, Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot, Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit, Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut, bei vermuteter Blindheit oder bei hervorquellenden Augen, allenfalls erforderliche molekulargenetische Diagnostik) neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten.

Schlagworte

Zuchtverein

Im RIS seit

30.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20009499

Dokumentnummer

NOR40180442

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/70/P5/NOR40180442

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