(3)Absatz 3,Bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 17 TSchG ist insbesondere anzuführen, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt beziehungsweise gewährleistet wird und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen (zB Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder bei neurologischen Symptomen, Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot, Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit, Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut, bei vermuteter Blindheit oder bei hervorquellenden Augen, allenfalls erforderliche molekulargenetische Diagnostik) neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten.Bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß Paragraph 44, Absatz 17, TSchG ist insbesondere anzuführen, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt beziehungsweise gewährleistet wird und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen (zB Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder bei neurologischen Symptomen, Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot, Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit, Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut, bei vermuteter Blindheit oder bei hervorquellenden Augen, allenfalls erforderliche molekulargenetische Diagnostik) neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten.