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Duale Druckgeräteverordnung § 5

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 59/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Technische Anforderungen an Druckgeräte

Paragraph 5,

Die unter den Ziffer eins bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang römisch eins genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.

  1. Ziffer eins
    Behälter, mit Ausnahme der unter Ziffer 2, genannten Behälter, für
    1. Litera a
      Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 1 (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 1);
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 2 (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang römisch zwei, Diagramm 2);
    2. Litera b
      Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 3);
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1000 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 4);
  2. Ziffer 2
    befeuerte oder anderweitig beheizte Druckgeräte mit Überhitzungsrisiko zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang römisch zwei, Diagramm 5);
  3. Ziffer 3
    Rohrleitungen für
    1. Litera a
      Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 6);
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1000 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 7);
    2. Litera b
      Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2000 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 8);
      • Strichaufzählung
        bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5000 bar ist (Anhang römisch zwei, Diagramm 9);
  4. Ziffer 4
    Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Ziffer eins, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180289

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/59/P5/NOR40180289

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