(1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1 und in § 4 (mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 Z 1 lit. d) angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c und der Z 3 der Anlage in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der in § 3 Abs. 1 und in § 4 angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers festzulegen, für welche dieser Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absatz 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins und in Paragraph 4, (mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,) angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c und der Ziffer 3, der Anlage in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der in Paragraph 3, Absatz eins und in Paragraph 4, angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers festzulegen, für welche dieser Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.