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Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 § 2

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EiSt-V 2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Roheisen erschmolzen oder auf sonstigem Wege hergestellt wird, Eisen und Eisenlegierungen erzeugt, umgeschmolzen, zu Halbfertigprodukten vergossen bzw. nach der Erzeugung verformt und bzw. oder oberflächenbehandelt werden;
  2. Ziffer 2
    Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
  3. Ziffer 3
    geschlossene Feuerungssysteme sind jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
  4. Ziffer 4
    offene Feuerungssysteme sind jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
  5. Ziffer 5
    Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) ist die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
  6. Ziffer 6
    organische Stoffe sind unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  7. Ziffer 7
    Wärmebehandlungsöfen bzw. Wärmeöfen sind jene Öfen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung mit Flammen oder Feuerungsabgasen behandelt werden;
  8. Ziffer 8
    Sekundärentstaubungseinrichtungen sind Einrichtungen zum Erfassen und Reinigen von in Produktionshallen auftretenden diffusen Abgasen.

Schlagworte

Messbedingung

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

20009485

Dokumentnummer

NOR40180128

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/54/P2/NOR40180128

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