Für Emissionen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a gilt abweichend von lit. d sublit. cc, dass der Emissionsgrenzwert als überschritten gilt, wenn ein Beurteilungswert das Dreifache dieses Emissionsgrenzwertes überschreitet.Für Emissionen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, gilt abweichend von Litera d, Sub-Litera, c, c,, dass der Emissionsgrenzwert als überschritten gilt, wenn ein Beurteilungswert das Dreifache dieses Emissionsgrenzwertes überschreitet.