Bundesrecht konsolidiert

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Explosionsschutzverordnung 2015 § 1

Kurztitel

Explosionsschutzverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 52/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.04.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ExSV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung
58/01 Bergrecht
95/01 Elektrotechnik

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Geräte und Schutzsysteme, im Folgenden auch „Produkte“ genannt:
    1. Ziffer eins
      Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen;
    2. Ziffer 2
      Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen;
    3. Ziffer 3
      Komponenten, die zum Einbau in die in Ziffer eins, genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
    1. Ziffer eins
      medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;
    2. Ziffer 2
      Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;
    3. Ziffer 3
      Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann;
    4. Ziffer 4
      persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, Amtsblatt Nummer L 399 vom 30.12.1989 Seite 18, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012,, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S 12;
    5. Ziffer 5
      Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen;
    6. Ziffer 6
      Beförderungsmittel, d.h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, sind nicht vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen;
    7. Ziffer 7
      Produkte im Sinne des Artikel 346, Absatz eins, Litera b, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 314 aus 2013,.

Schlagworte

Sicherheitsvorrichtung, Kontrollvorrichtung, Straßennetz

Im RIS seit

22.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20009482

Dokumentnummer

NOR40180051

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/52/P1/NOR40180051

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