Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Adressregisterverordnung 2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
20.02.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AdrRegV 2016
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im Paragraph 9 a, Absatz 2, des Vermessungsgesetzes – VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.
| Adressangaben | Inhalt und Merkmale | zuständige Stelle |
Z 1Ziffer eins | Bezeichnung der Gemeinde | Offizieller Gemeindename | Gemeinde |
Gemeindename abgekürzt | Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) |
Gemeindekennziffer (GKZ) | Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT) |
Z 2Ziffer 2 | Bezeichnung der Ortschaft | Offizieller Ortschaftsname | Gemeinde |
Ortschaftsname abgekürzt | Gemeinde-BEV |
Ortschaftskennziffer (OKZ) | STAT |
Z 3Ziffer 3 | Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden | Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen | Gemeinde |
Straßenname abgekürzt | Gemeinde-BEV |
Straßenkennziffer (SKZ) | STAT |
Z 4Ziffer 4 | Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.) | Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer | Gemeinde |
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Orientierungsnummer abgekürzt | Gemeinde-BEV |
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Z 5Ziffer 5 | Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht | Katastralgemeindename | BEV |
Katastralgemeindenummer (KGNR) | BEV |
Grundstücksnummer (GNR) | BEV |
Z 6Ziffer 6 | Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse | Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen. | Gemeinde |
Art der Bestimmung | Gemeinde |
Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt | Gemeinde |
Z 7Ziffer 7 | Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen | Postleitzahl (PLZ) | BEV |
Zustellort – grundsätzlich Gemeindename; wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar) | Gemeinde-BEV |
Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften | Gemeinde |
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Zählsprengelname (ZSP) | STAT |
Zählsprengelnummer (ZSPNR) | STAT |
Z 8Ziffer 8 | Eignung für Wohnzwecke | Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein | Gemeinde |
Z 9Ziffer 9 | Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben | Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben | Gemeinde |
Z 10Ziffer 10 | Vom Adressregister vergebener Adresscode | Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD) | BEV |
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.
(3)Absatz 3,In der Spalte „zuständige Stelle“ bedeuten:
Gemeinde: die örtlich zuständige Gemeinde
Gemeinde-BEV: vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorgeschlagen, durch die örtlich zuständige Gemeinde festgelegt.
Schlagworte
Eichwesen, Vulgoname, Gemeindename
Im RIS seit
22.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Gesetzesnummer
20009481
Dokumentnummer
NOR40180046