Bundesrecht konsolidiert

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Adressregisterverordnung 2016 § 1

Kurztitel

Adressregisterverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AdrRegV 2016

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im Paragraph 9 a, Absatz 2, des Vermessungsgesetzes – VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.

 

Adressangaben

Inhalt und Merkmale

zuständige Stelle

Ziffer eins

Bezeichnung der Gemeinde

Offizieller Gemeindename

Gemeinde

Gemeindename abgekürzt

Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV)

Gemeindekennziffer (GKZ)

Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT)

Ziffer 2

Bezeichnung der Ortschaft

Offizieller Ortschaftsname

Gemeinde

Ortschaftsname abgekürzt

Gemeinde-BEV

Ortschaftskennziffer (OKZ)

STAT

Ziffer 3

Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden

Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen

Gemeinde

Straßenname abgekürzt

Gemeinde-BEV

Straßenkennziffer (SKZ)

STAT

Ziffer 4

Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.)

Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer

Gemeinde

 

Orientierungsnummer abgekürzt

Gemeinde-BEV

 

Ziffer 5

Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht

Katastralgemeindename

BEV

Katastralgemeindenummer (KGNR)

BEV

Grundstücksnummer (GNR)

BEV

Ziffer 6

Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse

Der Referenzpunkt soll in einem unmittelbaren Naheverhältnis zur adressgebenden Straße oder Ortschaft stehen. Wenn es auf dieser Adresse Gebäude gibt, soll der Referenzpunkt innerhalb eines Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen.

Gemeinde

Art der Bestimmung

Gemeinde

Angabe, ob die Adresse inner- oder außerhalb eines in der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Gebäudes liegt

Gemeinde

Ziffer 7

Postleitzahl, Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen

Postleitzahl (PLZ)

BEV

Zustellort – grundsätzlich Gemeindename;

wenn es in einer Gemeinde mehrere gleichlautende Straßennamen gibt, dann kann der Zustellort der Ortschaftsname sein oder er setzt sich aus Gemeinde- und Ortschaftsnamen zusammen (von der Gemeinde auswählbar)

Gemeinde-BEV

Vulgoname, Hofname oder andere ortsübliche Bezeichnung von landwirtschaftlichen Gehöften

Gemeinde

 

Zählsprengelname (ZSP)

STAT

Zählsprengelnummer (ZSPNR)

STAT

Ziffer 8

Eignung für Wohnzwecke

Adresse für Wohnzwecke geeignet: ja/nein

Gemeinde

Ziffer 9

Von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben

Bisher in der Gemeinde verwendeter Adressschlüssel und weitere erläuternde Angaben

Gemeinde

Ziffer 10

Vom Adressregister vergebener Adresscode

Österreichweit eindeutiger, nicht systematisch aufgebauter Schlüssel für jede Adresse (ADRCD)

BEV

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 offiziell vergebenen Bezeichnungen mit dem Vermerk „abgekürzt“ sind auf maximal 38 Zeichen abzukürzen, um die Gemeinde- bzw. Ortschaftsnamen, Straßennamen und Orientierungsnummern bei üblicher Druckgröße in den Fenstern der Kuverts zur Gänze sichtbar zu machen.
  2. Absatz 3,In der Spalte „zuständige Stelle“ bedeuten:
    1. Ziffer eins
      Gemeinde: die örtlich zuständige Gemeinde
    2. Ziffer 2
      Gemeinde-BEV: vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vorgeschlagen, durch die örtlich zuständige Gemeinde festgelegt.

Schlagworte

Eichwesen, Vulgoname, Gemeindename

Im RIS seit

22.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20009481

Dokumentnummer

NOR40180046

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/51/P1/NOR40180046

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