Bundesrecht konsolidiert

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Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur § 2

Kurztitel

Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Vermarktungsnormen und zulässige Mindestgrößen

Kontrollvorgang

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Werden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) Nr. 1379 aus 2013, und/oder Mindestreferenzgrößen gemäß Artikel 15, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 1380 aus 2013, festgelegt sind, eingeführt, so kann die Kontrolle bereits stattfinden, während diese Erzeugnisse noch unter zollamtlicher Überwachung stehen.
  2. Absatz 2,Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr hiervon schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege Mitteilungen zu machen.
  3. Absatz 3,Bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, für die Vermarktungsnormen und/oder Mindestreferenzgrößen im Sinne von Absatz eins, festgelegt sind, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportmittels Organe der Bundespolizei oder der Zollverwaltung beizuziehen.
  4. Absatz 4,Jeder Händler oder Verarbeiter von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur hat dem BAES nach Aufforderung über Warenlieferungen aus der Union vollständig Auskunft zu geben, um eine Kontrolle der Vermarktungsnormen und der Mindestgrößen im Sinne von Absatz eins, bei Transport, Lagerung und Verkauf zu ermöglichen.

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20009480

Dokumentnummer

NOR40180032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/49/P2/NOR40180032

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