(1)Absatz eins,Werden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 und/oder Mindestreferenzgrößen gemäß Art. 15 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind, eingeführt, so kann die Kontrolle bereits stattfinden, während diese Erzeugnisse noch unter zollamtlicher Überwachung stehen.Werden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) Nr. 1379 aus 2013, und/oder Mindestreferenzgrößen gemäß Artikel 15, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 1380 aus 2013, festgelegt sind, eingeführt, so kann die Kontrolle bereits stattfinden, während diese Erzeugnisse noch unter zollamtlicher Überwachung stehen.